Das Feuerwehrwesen

Das Feuerwehrwesen in Österreich

In Österreich ist das Feuerwehrwesen weitestgehend auf freiwilliger Basis aufgebaut. Mit über 4700 Feuerwehren in ganz Österreich, mehr als 1700 davon in Niederösterreich und mehr als 250 000 aktiven Mitgliedern stellen sie einen wesentlichen Bestandteil des öffentlichen Sicherheitsapparates im Land.
Unterschieden wird in Österreich zwischen den Berufsfeuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Freiwilligen Feuerwehren, bzw. Ortswehren.
Berufsfeuerwehren gibt es lediglich in den sechs größten Städten Österreichs: Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt.
Betriebsfeuerwehren wiederum sind wesentlich häufiger vertreten. Diese gehören, wie der Name bereits sagt, zu einem Betrieb. Der Grund für Betriebe eine Betriebsfeuerwehr zu stellen kann von versicherungstechnischen Gründen bis hin zu gesetzlichen Anforderungen aufgrund der Brandlast verschiedene Gründe haben. In einigen wenigen Fällen wie z.B. in Böhlerwerk übernimmt die Betriebsfeuerwehr auch gleichzeitig den Ortsschutz.
Die überwiegende Mehrheit bilden die freiwilligen Feuerwehren. Die meisten Orte in Österreich besitzen eine eigene Ortswehr. Diese sind in der Regel je nach den Anforderungen im Einsatzgebiet ausgestattet.

Freiwilligkeit

Die Mitgliedschaft bei einer freiwilligen Feuerwehr ist nicht an etwaige Mitgliedsbeiträge oder dergleichen gebunden und jeder, der körperlich und geistig geeignet ist, kann der Feuerwehr als aktives Mitglied beitreten. Die Arbeit und Aufwände werden aber auch nicht entlohnt oder entschädigt. Die Florianis sind ausschließlich in der eigenen Freizeit und aus freiem Willen im Dienst an der Allgemeinheit. Die oftmalige Annahme, dass Feuerwehrleute für die geleistete Zeit bei Einsätzen entlohnt werden ist im Falle der freiwilligen Feuerwehren nicht richtig. Abgesehen von einem eventuellen Trinkgeld gibt es keine finanzielle Anerkennung.

Manche Firmen erlauben den Mitarbeitern, innerhalb der Arbeitszeit den Arbeitsplatz im Falle eines Einsatzes zu verlassen. Dafür gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage und eine Entscheidung wie diese obliegt allein dem Arbeitgeber. In den meisten Fällen müssen die Mitglieder sich Urlaub oder Zeitausgleich für die Einsatzstunden nehmen und in vielen Fällen erlauben Arbeitgeber nicht, dass die Mitarbeiter den Arbeitsplatz überhaupt verlassen.

Dennoch erklären sich die Mitglieder bereit, jederzeit, bei Tag und Nacht und bei Wind und Wetter für den Schutz der Zivilbevölkerung auszurücken und zu helfen. Etwaige Entschädigungen, welche die Feuerwehr bei Tätigkeiten oder Einsätzen verrechnet, werden in die Ausrüstung der Feuerwehr und in die Finanzierung des Betriebes investiert.

 

 

„Eintritt und Austritt sind freiwillig, dazwischen liegt die Pflicht!“

Leitspruch der Freiwilligen Feuerwehr
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Rechtsform und Rechtliches: Die Feuerwehr ist kein Verein

Entgegen der weitverbreiteten Meinung ist die freiwillige Feuerwehr kein Verein, sondern eine sogenannte „Körperschaft öffentlichen Rechts“.

Was das genau heißt?
Entgegen anderer (gemeinnütziger) Vereine hat die freiwillige Feuerwehr einen Gesetzesauftrag. Das heißt, dass die Aufgaben, Rechte und Pflichten einer gesetzlichen Grundlage entstammen und durch diese geregelt sind. Die Feuerwehren haben die gesetzliche Verpflichtung unmittelbare Gefahren für Leib, Leben, Hab und Gut abzuwenden. Darüber hinaus hat die Feuerwehr aber auch gesetzliche Sonderrechte, die sie für die Durchführung ihres Auftrages benötigt. Dabei kann und darf die Feuerwehr in öffentliche Prozesse und Einrichtungen eingreifen, beispielsweise, wenn ein Straße nach einem Verkehrsunfall gesperrt werden muss – die Feuerwehr hat die Berechtigung dies zu tun.
Aber genauso hat die Feuerwehr das Recht, in private Besitzungen und Prozesse einzugreifen, wenn z.B. ein Zufahrtstor aufgebrochen werden muss, um ein Brandobjekt zu erreichen, eine private Hecke umgeschnitten werden muss, um eine Löschwasserleitung zu verlegen oder wenn ein privater Fischteich ausgepumpt werden muss, um mit dem Wasser Löscharbeiten durchführen zu können. All das kann und darf die Feuerwehr ohne zwingendes Einverständnis des Besitzers oder eines Zuständigen – in verhältnismäßigem und notwendigem Maße – tun.

Was auch die wenigsten wissen: Der Feuerwehrkommandant haftet mit seinem Privatvermögen! Jährlich kommt es in Österreich zu zahlreichen Gerichtsverhandlungen, wegen Beschädigungen und Unfällen bei Einsätzen.
Meist gilt es dabei, die Notwendigkeit der im Einsatz getroffenen Maßnahmen zu rechtfertigen. Solle dies nicht gelingen, drohen Strafen und Verurteilungen. Bei Geldstrafen unterstützt oftmals die Gemeinde, aber es können bei mutwilliger oder fahrlässiger Handlung auch Freiheitsstrafen und Strafregistereinträge die Folge sein. Daher gilt es für die Feuerwehr ihre Rechte, die sie durch ihren gesetzlichen Auftrag erhält, so verhältnismäßig wie möglich einzusetzen.

Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Feuerwehr in kein Gewerbe eingreifen darf. Landläufig ist es oftmals so, dass die freiwilligen Feuerwehren eine Vielzahl an Aufgaben, vom Abschleppunternehmen bis zum Kanalreiniger, übernehmen. Je weiter man in Richtung des städtischen Bereiches kommt und je mehr Firmen die selben Dienstleistungen anbieten, desto genauer wird den Wehren auf die Finger geschaut. Die Feuerwehr kann oftmals die gleichen Aufgaben wie Fachfirmen zu einem kostengünstigeren Preis anbieten, darf aber in kein Gewerbe eingreifen.
Die Aufgabe der Feuerwehr ist es, die unmittelbare Gefahr für Leib, Leben, Hab und Gut abzuwenden, aber für weiterführende Maßnahmen ist sie nicht zuständig.
Zum Beispiel ist die Feuerwehr dafür zuständig, nach einem Verkehrsunfall die Unfallfahrzeuge von der Fahrbahn zu bekommen und die Straße zu Reinigen, sodass der Verkehr wieder sicher und uneingeschränkt fließen kann. Der Transport der Unfallfahrzeuge zur nächsten Werkstatt fällt jedoch in das Gewerbe eines Abschleppunternehmens und stellt keine unmittelbare Gefahrenabwehr dar. Daher ist das nicht die Aufgabe einer Feuerwehr. Führt die Feuerwehr eine solche Aufgabe dennoch durch, kann ein Abschleppunternehmen die entgangenen Einnahmen einklagen.